Der Dezember-Abschlag: Wie funktioniert das bei einer WEG?

Greift der Dezember-Abschlag überhaupt bei Eigentumswohnungen? Wie erhalten Eigentümer die Ersparnis? Wie wird die Ersparnis bei den Heizkosten abgerechnet?

Was ist der Dezember-Abschlag?

Das Thema „Energiepreise“ ist derzeit in aller Munde. Auf Grund der explodierenden Heiz- und Energiekosten hat sich die Bundesregierung Maßnahmen einfallen lassen, um die Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen, bzw. finanziell zu entlasten. Eine dieser Maßnahmen ist der sogenannte „Dezember Abschlag“, oder auch „Gaskosten-Soforthilfe“, „Energiepreis-Soforthilfe“ oder „Entlastungsbetrag des Bundes für Dezember“ genannt.

In den Medien haben Sie sicherlich davon gelesen: der Staat übernimmt für Kunden von Gas und Fernwärme die Energiekosten im Dezember. So zumindest die Kurzfassung. Doch wie so oft ergeben sich aus solchen Kurzfassungen viele Fragen. Uns erreicht hierzu vor allem die Frage, wie das Ganze bei Wohnungseigentümergemeinschaft gehandhabt wird. Greift der Dezember-Abschlag überhaupt bei Eigentumswohnungen? Wie erhalten Eigentümer die Ersparnis? Wie wird die Ersparnis bei den Heizkosten abgerechnet?

Gilt die Entlastung durch den Dezember-Abschlag auch für Eigentumswohnungen?

Grundlage dieser Fragen ist die Konstellation bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Als einzelner Eigentümer einer Eigentumswohnung hat man schließlich in den meisten Fällen keinen direkten Vertrag mit dem Versorger. Ausnahmen hiervon sind z.B.Gastetagenheizungen oder Wärmedirektservice-Verträge, bei denen die einzelnen Eigentümer oder Mieter direkt Verträge mit dem Energieversorger abschließen und direkt mit Gas oder Fernwärme beliefert werden.

Doch in den meisten Fällen finden sich in WEG Zentralheizungen. Es gibt also einen gemeinsamen Gasanschluss für die WEG, oder eben einen gemeinsamen Fernwärmeanschluss für alle Eigentümer. Hierbei läuft der Vertrag auf die WEG, die Hausverwaltung erhält die Rechnungen und zahlt die Abschläge vom Konto der WEG. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher gilt, hat der Gesetzgeber dieses Mal auch ausdrücklich festgelegt, dass Wohnungseigentümer als Letztverbraucher gelten und von dieser Maßnahme profitieren sollen. Die gute Nachricht: Der Dezember-Abschlag greift also auch für Wohnungseigentümer.

Wie läuft die Entlastung für WEG also ab?

Das Vorgehen ist eigentlich recht simpel: der Energieversorger erhebt im Dezember für Gas oder Fernwärme einfach keinen Abschlag vom Kunden, d.h. von der WEG. Es wird also kein Abschlag vom WEG-Konto abgebucht, denn diesen bezahlt der Staat. In der Abrechnung wird der Versorger diesen Anteil dann wie einen normal gezahlten Abschlag auch verbuchen, manche Versorger weisen ihn auch separat gekennzeichnet aus. Hier zur Erklärung ein Beispielfall, in einer von uns verwalteten WEG.

Beispielfall: Darstellung des Entlastungsbetrages des Bundes in der Gasrechnung einer WEG 2022.

Der Dezember-Abschlag, den der Staat übernimmt, wird also wie ein von der Eigentümergemeinschaft geleisteter Abschlag angesetzt, und reduziert so die Nachzahlung. Dies war auch der Zweck, den die Bundesregierung damit verfolgt: so spüren alle Eigentümer oder Mieter bereits zeitnah eine Entlastung, und nicht erst mit der angekündigten, aber Stand heute noch nicht beschlossen, Gaspreis-Bremse.

Der genaue Entlastungsbetrag ist übrigens nicht gleich dem normalen Abschlag. Er berechnet sich etwas komplizierter: bei Gas wird ein Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Lieferant im September 2022 prognostiziert hat, multipliziert mit dem Arbeitspreis für den Monat Dezember 2022 (Preis pro Kilowattstunde) erstattet. Bei Fernwärme sind es dagegen 120% der im September geleisteten Abschlagszahlung.

Wie werden Wohnungseigentümer und Mieter entlastet?

Sobald die Jahresabrechnung des Gasversorgers vorliegt, kann die Hausverwaltung ganz normal die Heizkostenabrechnung erstellen oder bei einem Messdienst (z.B. techem oder ista) in Auftrag geben. Die Heizkostenabrechnung weist dann, wie immer, die auf die einzelnen Wohnungen und Eigentümer entfallenden Heizkosten aus. In der Heizkostenabrechnung ist dann die Ersparnis durch den Dezember-Abschlag bereits enthalten. Es profitiert quasi jeder Eigentümer / Mieter in dem Verhältnis, in dem er an den gesamten Heizkosten beteiligt ist.

Wird die Ersparnis überwiesen?

Nein, eine Auszahlung oder Überweisung des Entlastungsbetrages an die Wohnungseigentümer ist nicht vorgesehen. Dies wäre auch unnötig, da die Entlastung ja in der Heizkostenabrechnung bereits einberechnet wurde und dort eine Nachzahlung reduziert. Als Eigentümer eine Eigentumswohnung müssen Sie also nichts weiter unternehmen. Sie erhalten Ihre Heizkostenabrechnung, in der die Entlastung bereits berücksichtigt ist.

Was gilt bei vermieteten Wohnungen?

Wohnungseigentümer, die ihre Eigentumswohnungen vermieten, müssen etwas mehr beachten:

Die Heizkostenabrechnung erhält regulär der Mieter im Rahmen seiner Betriebskostenabrechnung, denn dieser bezahlt auch die Heizkosten (im Rahmen der monatlichen Betriebskosten). Mieterinnen und Mieter profitieren also genauso von der Entlastung durch den Dezember-Abschlag, wie Eigentümer, die ihre Eigentumswohnung selbst bewohnen.

Um direkt im Dezember schon auch die Mieter zu entlasten, wurde zudem die Möglichkeit geschaffen, dass Mieter (unter bestimmten Voraussetzungen) im Dezember weniger Betriebskosten vorauszahlen können. Wurde z.B. die Vorauszahlung der Nebenkosten kürzlich auf Grund der gestiegenen Heizkosten erhöht, so dürfen Mieter den Erhöhungsbetrag im Dezember kürzen oder, wenn dieser bereits bezahlt wurde, diesen Anteil zurückfordern. Achtung: Dies wird dann jedoch auch bei der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 berücksichtigt, und mit der Ersparnis aus der Heizkostenabrechnung verrechnet. Somit ändert sich unterm Strich am Jahresende für Mieter nichts.

Weitere Entlastungsmaßnahmen 2023:

Gaspreisbremse 2023

Die sogenannte Gaspreisbremse ist ebenfalls schon vielfach im Gespräch. Diese soll ab März 2023 (rückwirkend ab Januar 2023) bis April 2024 greifen. Sie deckelt dabei die Kosten für Strom, Gas und Fernwärme, zumindest für 80% des Vorjahresverbrauches. Soweit die bisher bekannten Details, denn beschlossen ist diese Stand jetzt noch nicht. Ein Gesetzentwurf zur Umsetzung soll allerdings bald auf den Weg gebracht werden.
Der Gaspreis soll auf 12 ct /kWh gedeckelt werden, bei Fernwärme auf 9,5 ct/kWh. Für Strom gilt dies ebenfalls, mit einem Preisdeckel von 40ct/kWh. Allerdings gilt das nur für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für die restlichen 20 Prozent zahlt man also den regulären Preis, welcher zum 01.01.2023 nahezu überall massiv ansteigt.

Mehrwertsteuersenkung auf Gas und Fernwärme

Bereist seit Oktober 2022 greift eine weitere Entlastung für Verbraucher: die Mehrwertsteuer auf Erdgas und Fernwärme wurde gesenkt, und beträgt nun nur noch 7 Prozent (anstatt regulär 19%). Damit wird ebenfalls eine deutliche Ersparnis spürbar.

Auch diese beiden zusätzlichen Entlastungen durch die Preisdeckelung und die Mehrwertsteuersenkung werden einfach über die Heizkostenabrechnung berücksichtigt, so wie oben für die Dezember-Abschlag beschrieben.

Eigentlich ganz einfach, oder?

Bei Fragen zur Vorgehensweise oder Abrechnung helfen wir auch gerne per E-Mail weiter.